Keine Abzweigung des Kindesgelds bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes

Laut FG Düsseldorf scheidet eine Abzweigung des Kindergelds an das Kind selbst aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfällt (Az. 16 K 1697/15 AO).

 

Keine Abzweigung des Kindesgelds bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes

 

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.05.2016 zum Urteil 16 K 1697/15 AO vom 07.04.2016

 

Die Klägerin begann im August 2013 eine Banklehre. Im Februar 2014 beantragte sie bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch ihrer Mutter an sich selbst und teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Nachdem die Mutter der Klägerin angegeben hatte, dass sie dieser Barunterhalt und Sachleistungen gewähre, lehnte die Familienkasse die Abzweigung ab.

 

Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, dass weder ihre Mutter noch ihr Vater Barunterhalt leisteten. Ihre Mutter übernehme allein den Familien-Mitgliedsbeitrag für ein Ballettstudio in Höhe von 90 Euro pro Monat. Demgegenüber bestand die Mutter der Klägerin auf der Auszahlung des Kindergelds. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Abzweigung des Kindergelds in Höhe von 99 Euro monatlich; dies entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Kindergeld von 184 Euro und dem Einzelbeitrag für das Ballettstudio von 85 Euro.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Abzweigung abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 Euro nicht bedürftig gewesen sei. Hingegen sei die Mutter der Klägerin einer 400 Euro-Tätigkeit nachgegangen und habe davon zwei minderjährige Kinder und einen studierenden Sohn unterhalten müssen.

 

Der Abzweigungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit keinen oder einen das Kindergeld unterschreitenden Unterhalt geleistet habe. Eine Abzweigung scheide aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfalle.

 

Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der – aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete – Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Quelle: DATEV eG