Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen, begünstigen und damit erleichtern soll. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar (Az. 3 K 125/09).
FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.09.2012 zum Urteil 3 K 125/09 vom 13.06.2012 (rkr)
Mit Urteil vom 13. Juni 2012 (Az. 3 K 125/09) hat der Berichterstatter des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen, begünstigen und damit erleichtern soll. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar.
Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatte ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke in X und Y übertragen und sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vorbehalten. Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je ½. Die beiden Geschwister setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin GrESt fest. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, dass der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fallende Erwerbsvorgang nicht gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Zwar waren die Klägerin und ihre Schwester – einzige – Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundstück in X gehörte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgemäß auch nicht gemeinschaftliches – gesamthänderisch gebundenes – Vermögen der Erbengemeinschaft geworden (vgl. § 2032 BGB).
Auch konnte sich die Klägerin nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nießbrauchrecht und Rückfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundstück berufen, das erst mit deren Tod auf sie übergegangen wäre. Denn die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, Juris, m. w. N.). Unabhängig davon war die Mutter der Klägerin auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben, da das Nießbrauchsrecht der Mutter nicht für die „gewöhnliche Nutzungsdauer“ des Gebäudes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 01. Oktober 1997 X R 91/94, BStBl II 1998, 203).
Die Klägerin konnte die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG auch weder durch Auslegung, noch durch analoge Anwendung für sich nutzbar machen.
Das Gesetz bedient sich insbesondere mit den Worten „Nachlass“ und „Miterben“ zivilrechtlicher Begriffe. In Anbetracht dessen, dass die GrESt als Rechtsverkehrssteuer an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpft, sind die dem BGB entnommenen Begriffe auch im Rahmen des § 3 GrEStG im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu verstehen. Der Wortsinn der in Rede stehenden Vorschrift gibt damit einen engen, an den zivilrechtlichen Begriffen des „Miterben“, des „Nachlasses“ und der „Teilung des Nachlasses unter den Miterben“ ausgerichteten (Ausnahme-)Tatbestand vor. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 1922, 2032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie grundsätzlich jederzeit verlangen können (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag. Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht (BFH-Urteil vom 21. November 1974 II R 19/68, BStBl II 1975, 271).
§ 3 Nr. 3 GrEStG soll (nur) die Aufhebung der – ohnehin nicht auf Dauer bestimmten – Zufallsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) erleichtern, nicht aber einen dieser Auseinandersetzung nachfolgenden Erwerbsvorgang begünstigen (BFH-Urteil vom 28. April 1954 II 186/53 U, BStBl III 1954, 176). Erst recht stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Erwerbsvorgänge dar, die – wie im Streitfall – zwar zwischen Miterben erfolgen, aber nicht der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabhängig zwischen den Miterben bestehenden Eigentümergemeinschaft.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG