Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für den Gewerbeertrag, der sich aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen ergibt

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt (Az. 5 K 40111/10).

 

FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.09.2012 zum Urteil 5 K 40111/10 vom 18.06.2012 (rkr)

 

 

Mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Az. 5 K 40111/10) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt.

 

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie kranke und pflegebedürftige Personen mit Hilfe von Pflegefachkräften in deren Wohnungen pflegte. Ab dem Jahr 2005 schloss die Klägerin darüber hinaus mit anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken so genannte „Kooperationsverträge“, mit denen sie sich als Leistungserbringerin gegenüber den anderen Einrichtungen als Leistungsnehmern verpflichtete, Pflegekräfte (examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte) nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Nach den vertraglichen Regelungen gab den Inhalt der Leistungen der gestellten Pflegemitarbeiter im Detail der jeweilige Leistungsnehmer vor. Die Klägerin erhielt von den Einrichtungen für die gestellten Pflegemitarbeiter einen nach jeweiliger Qualifizierung der Mitarbeiter gestaffelten Stundensatz. Im Streitjahr 2007 machte der auf die Gestellung von Pflegepersonal entfallende Umsatz über 40 % des Gesamtumsatzes aus.

 

Nachdem die Klägerin zunächst ihren gesamten Gewerbeertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG als von der Gewerbesteuer befreit angesehen und dem entsprechend steuerlich behandelt hatte, vertrat im Rahmen einer Außenprüfung das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Gewerbeerträge aus Überlassung von Pflegepersonal die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht greife. Für das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

 

Mit ihrer zulässigen Sprungklage machte die Klägerin geltend, dass nach Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG Pflegeleistungen und eng mit dem Betrieb der Einrichtung verbundene Umsätze von der Gewerbesteuer befreit seien, um Kosten für Patienten bzw. Sozialversicherungsträger zu senken. Entscheidend sei hier, dass das gestellte Personal der Klägerin genau die Leistungen erbringe, die unter die gesetzliche Norm fielen und privilegiert sein sollten.

 
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend führte er aus, die Vorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG stelle keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung dar; mithin sei der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtungen nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Vielmehr seien nur die aus dem Betrieb der privilegierten Einrichtung resultierenden Erträge begünstigt. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterlägen diese der Gewerbesteuer. Es könnten daher nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhingen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet worden seien.

 

Im Streiffall habe aber die Klägerin durch die Personalgestellung nicht mit ihrer privilegierten Einrichtung – der Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen – Leistungen gegenüber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten kranken und pflegebedürftigen Personen erbracht. Nicht die pflegebedürftigen Personen seien Empfänger ihrer Leistungen, sondern die in den Kooperationsverträgen als Leistungsnehmer bezeichneten anderen Einrichtungen. Auch der Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebiete hier keine andere Auslegung. Es könne nur diejenige Leistung der Einrichtung privilegiert sein, mit der überhaupt durch einen Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auch unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstünden. Diese entstünden jedoch hier unmittelbar nur durch die in den anderen Einrichtungen erbrachten Leistungen, nicht durch die Überlassung der Pflegekräfte durch die Klägerin. Erhöhte Kosten, die sich mittelbar für die anderen Einrichtungen aufgrund einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergeben könnten und die ggfls. zu einer weiteren Belastung von Pflegekosten führen könnten, seien dagegen nicht Regelungsgegenstand des in Rede stehenden Steuerbefreiungstatbestandes. Schließlich lägen auch keine eng mit den Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes verbundenen Umsätze vor. Es gehe vielmehr darum, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch eine außerhalb der privilegierten Einrichtung liegende Tätigkeit – der Arbeitnehmerüberlassung – zu verschaffen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ca. ein Viertel der Pflegekräfte ausschließlich zum Zweck der Überlassung an andere Einrichtungen angestellt worden seien. Zudem stehe die Klägerin mit ihrer Personalüberlassung im Wettbewerb zu anderen, nicht privilegierten Vermittlern von Pflegekräften. Auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gebiete es daher, den sich aus der Gestellung des Pflegepersonals erzielten Gewerbeertrag nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen.

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Quelle: DATEV eG