Laut BVerwG hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht.
BVerwG, Pressemitteilung vom 29.09.2011
zum Urteil 2 C 80.10 vom 29.09.2011
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf
Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt
worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung
geltend macht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.09.2011
entschieden.
Dem Kläger waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a.
Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden
in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort
angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den
Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die
persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei
einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.
Nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck
auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen
Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im
Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig
sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung
zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet
werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer
Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an
Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren
Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung
an.
Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der
Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen
Angehörigen angewiesen war. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche
medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden
konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder
zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das
Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet
wird.
Quelle: BVerwG
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