Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr

Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich in vollem Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. So entschied das BVerwG.

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.09.2011
zu den Urteilen 2 C 32/10 – 37/10 vom 29.09.2011

Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis
2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die
über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf
Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend
machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.09.2011
entschieden.

Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig.
Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich
regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet.
Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden
hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise
Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten u. a. die Zeiten
des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur zu 50 %
berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der
Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen Freizeitausgleich
entgegenstehen. Nach dem Recht der Europäischen Union durfte die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich
Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten; dabei war Bereitschaftsdienst
wie Vollarbeitszeit zu rechnen. Die davon abweichenden Arbeitszeitvorschriften
für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht
unanwendbar. Zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes steht den Klägern nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich
zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs muss der geleistete Bereitschaftsdienst
in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungswiderspruch zum
Unionsrecht zu vermeiden. Zwingende dienstliche Belange wie die
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst können
bei der Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich berücksichtigt werden.

Quelle: BVerwG

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