Das LG Bonn hat gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von 84 behinderten Sportlern aus Russland gegen den International Paralympic Committee e.V. (IPC) mit Sitz in Bonn zurückgewiesen (Az. 20 O 325/16).
Keine einstweilige Verfügung für 84 weitere russische Sportler für die Teilnahme an den Paralympics
LG Bonn, Pressemitteilung vom 06.09.2016 zum Beschluss 20 O 325/16 vom 06.09.2016
Das Gericht hat auch den Antrag der 84 Sportler abgewiesen, weil die Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro haben. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung der Antragsteller nicht, dass zwischen Ihnen und dem Antragsgegner alleine aufgrund der Ausrichtung der Paralympics ein entsprechender Vertrag oder ein vertragliches Vorverhältnis besteht. Maßgeblich hierfür ist, dass die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics für russische Sportler in der Regel durch den russischen paralympischen Verband (RPC) erfolgt, nicht aber durch den Antragsgegner. Dieser behält sich in seinem Regelwerk lediglich das Recht vor, im Einzelfall Sportler selbst zu nominieren. Darüber hinaus – so das Gericht – hat der Antragsgegner den Ausschluss der russischen paralympischen Athleten nachvollziehbar mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland begründet. Als Mitglieder des nationalen Verbandes RPC müssen die Athleten eine solche Einschränkung ihrer Individualrechte hinnehmen.
Hintergrund für die Auseinandersetzung ist die Entscheidung des Antragsgegners vom 07.08.2016, mit der er den RPC suspendierte und die russischen paralympischen Athleten von der Teilnahme an den Paralympics 2016 ausschloss. Dies erfolgte aufgrund des Berichts von Richard McLaren vom 18.07.2016, der im Kern den Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland zum Gegenstand hatte. Gegen diese Entscheidung des Antragsgegners blieben gerichtliche Schritte des RPC vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) und vor dem schweizerischen Bundesgericht erfolglos. Am 29.08.2016 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner ihre individuelle Zulassung zu den Spielen. Der Antragsgegner lehnte dies am 31.08.2016 ab.
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Quelle: DATEV eG