Steuerliche Behandlung der Kapitalmaßnahmen bestimmter chinesischer und französischer Aktiengesellschaften

Das BMF erläutert die steuerliche Behandlung der Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln von China Petroleum & Chemical Corporation und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Limited (China) im Juni 2013 sowie Air Liquide S.A. (Frankreich) im Mai 2014 (Az. IV C 1 – S-2252 / 09 / 10004 :009 // IV C 1 – S-2252 / 15 / 10028 :001).

 

Steuerliche Behandlung der Kapitalmaßnahmen bestimmter chinesischer und französischer Aktiengesellschaften

 

Kapitalmaßnahmen von China Petroleum & Chemical Corporation und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Limited (China) im Juni 2013 sowie Air Liquide S.A. (Frankreich) im Mai 2014 – im Verhältnis 1:10 –

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 09 / 10004 :009 // IV C 1 – S-2252 / 15 / 10028 :001 vom 05.09.2016

 

Bei den vorgenannten Kapitalmaßnahmen buchten die depotführenden Kreditinstitute für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.

 

Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen liegen für alle genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor.

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:

 

Nach dem Ergebnis der Prüfungen ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert, haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden oder erfolgten – wie z. B. bei Air Liquide – weitere Kapitalmaßnahmen, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren.

 

I. Korrektur der Anschaffungskosten erfolgt auf Ebene des depotführenden Kreditinstituts:

 

Zur Korrektur der Kapitalmaßnahme bei den unveränderten Aktienbeständen sind von den depotführenden Kreditinstituten die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis zu übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.

 

Da das depotführende Kreditinstitut keine Korrektur der Besteuerung nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG vorgenommen hat, erhält der Kunde eine Bescheinigung nach § 20 Abs. 3a EStG zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt. In dieser bestätigt das Kredit-institut, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat.

 

Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG i. V. mit § 20 Abs. 3a Satz 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitz-Finanzamt.

 

Hat das depotführende Institut eine Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, sind im Rahmen der Veranlagung

 

  • die Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Abs. 3a EStG,
  • die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2013 oder 2014 und
  • die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2013 oder 2014

 

vorzulegen.

 

II. Keine Korrektur der Anschaffungskosten auf Ebene des depotführenden Kreditinstituts:

 

Haben sich die Aktienbestände zwischenzeitlich teilweise oder vollständig verändert, nimmt das depotführende Kreditinstitut keine Anschaffungskostenkorrektur vor. Auch in diesem Fall erfolgt die Prüfung und ggf. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Um die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, hat der Steuerpflichtige

 

  • die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2013 oder 2014,
  • die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2013 oder 2014,
  • Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien und
  • Depotauszüge 2013 bis 2016, die das Vorhandensein/Nichtvorhandensein der Aktienbestände belegen,

 

vorzulegen.

 

III. Bestandskraft

 

Sind die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2013 oder 2014 bereits bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige gemäß § 163 Abgabenordnung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 23. März 2016 (BStBl I S. 455) eine geänderte Festsetzung beantragen.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG