Teilwertabschreibung auf Anteile an Tochtergesellschaft mbH wegen der Höherbewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter

Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein stellt im Anschluss an die BFH-Urteile vom 23. April 2009 (Az. IV R 62/06) betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nach Devisenkursänderung und vom 21. September (Az. 2011 I R 89/10) betreffend Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien klar, dass Devisenkursänderungen, welche zu einer Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung aus Fremdwährungsdarlehen der Tochtergesellschaft führen, nicht ohne weiteres auf den Teilwert der Tochtergesellschaft mbH selbst durchschlagen (Az. 1 K 130/09).

 

FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung von 28.09.2012 zum Urteil 1 K 130/09 vom 07.06.2012 (nrkr – BFH-Az.: I R 53/12)

 

 

Die Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts vom 07. Juni 2012 (Az. 1 K 130/09) stellt im Anschluss an die BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778, betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nach Devisenkursänderung und vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306, betreffend Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien klar, dass Devisenkursänderungen, welche zu einer Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung aus Fremdwährungsdarlehen der Tochtergesellschaft führen, nicht ohne weiteres auf den Teilwert der Tochtergesellschaft mbH selbst durchschlagen.

 

Der 1. Senat führt insoweit aus: Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens: Die bilanzielle Überschuldung der Tochtergesellschaft resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom BFH im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von zehn oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

 

 

 

Die Entscheidung des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar habe der BFH in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5 % als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen könnten jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbilde und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besage. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng sei. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestünden nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwere.

 

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 53/12 anhängig.

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Quelle: DATEV eG