Das SG Heilbronn entschied, dass die Deutsche Rentenversicherung keinen Zuschlag auf eine Altersrente nach Erziehung eines Pflegekindes zahlen muss, wenn der gesetzliche Stichtag verpasst wurde (Az. S 14 R 4060/14).
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 27.04.2016 zum Urteil S 14 R 4060/14 vom 18.02.2016 (rkr)
Die Klage blieb erfolglos: Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der sog. „Mütterrente“ gewährt werden, weil M. dieses erst vom 5. Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zurecht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. M. werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, sei es dem Gesetzgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen. Im Übrigen sei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nunmehr von 12 auf 24 Monate ausgeweitet worden, sodass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern dieser Kinder seitdem besser honoriert werde. Schließlich sei die Anknüpfung an den 12. Lebensmonat des Kindes verwaltungspraktikabel und dürfte den im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbaren tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr des Kindes in den weit überwiegenden Fällen entsprechen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] – Auszug -:
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. (…) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. (…)
§ 249 Abs. 1 SGB VI:
Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
§ 307d SGB VI – Auszug -:
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn (…) in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde (…). Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. (…)
Anmerkung:
Mit dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in § 249 Abs. 1 SGB VI für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate ausgeweitet (s.o.). Für Versicherte, die sich am 01.07.2014 bereits im Rentenbezug befanden, sieht die neu eingefügte Vorschrift des § 307d SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag für jedes Kind von einem Entgeltpunkt vor, wenn in der Rente bereits eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet ist. Zur „Mütterrente“ – die auch für betroffene Väter gilt – siehe auch die Informationen der DRV Bund auf deren Homepage ; hiernach wirkt sich die „Mütterrente“ monatlich zwischen 26 Euro und 30 Euro rentenerhöhend aus.
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Quelle: DATEV eG