Keine Kostentragungspflicht eines Anliegers für die Beseitigung kontaminierten Erdreichs aus dem Straßenraum

Auch wenn ein Anlieger laut Vertrag verpflichtet ist, die bei einem zusätzlich verlangten Kanalanschluss tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen, haftet er nicht für die Beseitigung von mit Öl verseuchter Erde aus dem Straßenraum, da dieser von Dritten verursachte Schaden ihm auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar ist. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 79/14.KO).

 

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.12.2014 zum Urteil 3 K 79/14.KO vom 10.11.2014

Die Klägerin hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind.

 

Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Beklagte von der Klägerin erstattet. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Es handele sich zwar grundsätzlich um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der nach Ansicht der Koblenzer Richter jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risikobegrenzung bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn – wie hier – die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne.

 

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

 

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Quelle: DATEV eG