Das SG Düsseldorf hat die Klage der Mutter einer Schülerin der neunten Jahrgangsstufe gegen das Jobcenter auf Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden abgewiesen. Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar (Az. S 21 AS 1690/15).
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Urteil S 21 AS 1690/15 vom 10.05.2016 (nrkr)
Die 21. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach § 28 SGB II werde eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung. Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW jedoch Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Nach Aussage der zeugenschaftlich vernommenen Nachhilfelehrerin sei das Ziel der Nachhilfe nicht die bloße Versetzung, sondern vielmehr die Erlangung einer möglichst guten mittleren Reife gewesen. Im Übrigen wäre selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt. Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schulabschlusses sei das wesentliche Lernziel die Erreichung eines solchen, der eine weitere Ausbildung ermögliche. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar.
Vorliegend sei der Maßstab für die Erforderlichkeit der Nachhilfe in Klasse 10 das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 stelle nach dem Schulgesetz NRW einen Schulabschluss dar, der die Eingehung von Berufsausbildungsverhältnissen ermögliche. Zwar verbesserten sich die Zugangschancen durch einen Schulabschluss wie mittlere Reife oder allgemeine Hochschulreife; darauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.
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Quelle: DATEV eG