Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, verhindern (Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12).

 

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.08.2012 zu den Urteilen 4b O 81/12 und 4b O 82/12 vom 16.08.2012

 

Die 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 16.08.2012 entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.

 

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen – bis zu einem Drittel günstiger – Kaffekapseln mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“. Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.

 

Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

 

Die Antragstellerin kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

 

Quelle: LG Düsseldorf

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Quelle: DATEV eG