Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen. So das VG Koblenz.
VG Koblenz, Pressemitteilung vom
29.09.2011 zum Urteil 2 K 405/11.KO vom 21.09.2011
Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin,
die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum
hinweg ihr Diensthandy in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen
missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und
nachträglichem Ersatz der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die
Übernahme als Berufssoldatin versagen. Dies entschied jetzt das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im
Range eines Oberfeldwebels, war von der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein
Mobiltelefon überlassen worden. Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher
Dienstanweisung ausdrücklich untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in
mehr als 100 Fällen für private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem
Sachverhalt konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private
Gespräche mit dem Diensthandy geführt zu haben. Aufgrund der Auskunft eines
Kameraden sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den
Anschluss ein Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die
privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der
Beklagten für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin
782,48 Euro. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom
Amtsgericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte
das Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von
15 Monaten. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Weisung, das Diensthandy
ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, verstoßen. Hinsichtlich des
entstandenen Schadens habe sie grob fahrlässig gehandelt, da es sehr
leichtfertig gewesen sei, allein aufgrund der mündlichen Auskunft eines
Kameraden darauf zu vertrauen, dass für das Diensthandy eine Flatrate vereinbart
sei.
Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in
das einer Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der Bundeswehr
lehnte den Antrag im September 2010 ab. Aufgrund der Eigenart und Schwere des
von ihr begangenen Dienstvergehens sei die Klägerin auch unter Würdigung ihrer
bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen charakterlich nicht für eine
Übernahme als Berufssoldatin geeignet. Die gegen die Ablehnung nach erfolglosem
Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen
Erfolg.
Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange
das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur
Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze.
Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein
Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur eingeschränkt
darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder
den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen könne, verkannt habe,
ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige
Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Derartige Fehler seien hier nicht
festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass
der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten
erwarten könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die
Feststellung der Eignung sich nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der
Bewertung stütze, sondern weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend
verlange, ob der oder die Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in
Zukunft gerecht werde. Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter
Berufung darauf für nicht gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu
dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum
hinweg unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung
vorsätzlich zu einer Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch
vor dem Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin –
gerichtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die
Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle: VG Koblenz
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