Laut SG Stuttgart gehören Treppenlifte nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen zu leisten seien und bei denen das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorsehe (Az. S 27 KR 5559/14).
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Quelle: DATEV eG