Keine vorläufige Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung

Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann nach einem Beschluss des VG Berlin grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden (Az. 6 L 246.16).

 

Keine vorläufige Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.04.2016 zum Beschluss 6 L 246.16 vom 27.04.2016

 

Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.

 

Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz dürfen Wohnungen im Land Berlin ab dem 1. Mai 2016 grundsätzlich nur noch mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer 66 qm großen Wohnung in Berlin-Moabit, die sie seit Ende 2013 regelmäßig als Ferienwohnung vermietet. Zu deren Erwerb hat sie ein Darlehen aufgenommen. Im November 2015 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur zweckfremden Nutzung mit der Begründung, die Ferienwohnungsvermietung stelle ihre alleinige Erwerbsquelle dar; sie müsse aus den Einnahmen Tilgung und Zinslast des Fremddarlehens bestreiten. Nachdem das Bezirksamt diesen Antrag im Februar 2016 abgelehnt hat, begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine vorläufige Genehmigung zu erhalten.

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Es sei zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe. Zwar könne eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden. Hierfür sei aber nichts erkennbar. Denn bei einem Kaufpreis der Wohnung von 140.000,- Euro müsse die Klägerin derzeit nur jährliche Zinsen von 3.193,- Euro zahlen. Bei einer regulären Vermietung der Wohnung lasse sich dieser Betrag ohne weiteres erzielen, und die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Änderung des Darlehensvertrages unzumutbar wäre.

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Quelle: DATEV eG