Der VGH Hessen lehnte Anträge auf Zulassung der Berufung ab. Daher ist die Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH verpflichtet, erneut über das Schuljahr 2014/2015 betreffende Anträge auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu entscheiden (Az. 7 A 1386/15).
Neue Entscheidungen über Schülerbeförderungskosten in Wölfersheim erforderlich
Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Anträge auf Zulassung der Berufung ab
VGH Hessen, Pressemitteilung vom 21.04.2016 zum Beschluss 7 A 1386/15 vom 20.04.2016
Mit Bescheiden vom Juli 2014 hatte die VGO zahlreiche Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg zur Singbergschule mit der Begründung abgelehnt, eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schüler im Sinne des Hessischen Schulgesetzes können auf diesem Weg insbesondere im Abschnitt des Wirtschaftsweges zwischen Melbach und der Unterführung der Bundesstraße 455 und der Bahnstrecke nicht festgestellt werden. Gegen diese Entscheidungen legten zahlreiche Eltern Widerspruch ein, da ihrer Meinung nach der Schulweg besondere Gefahren aufweise, weil sich dort teilweise dichter Bewuchs befinde und der Weg nicht beleuchtet und nicht einsehbar sei. Die Widersprüche wurden mit Bescheiden vom Oktober 2014 von der VGO zurückgewiesen. Für den Erlass der Widerspruchsbescheide wurde jeweils eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro erhoben.
Im November 2014 haben mehrere Kläger gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben.
Mit Urteilen vom Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Gießen diesen Klagen im Wesentlichen stattgegeben und die VGO verpflichtet, neu darüber zu entscheiden, ob sie die Beförderungskosten für den Schulweg der betroffenen Kinder von ihrer jeweiligen Wohnung bis zur Singbergschule für das Schuljahr 2014/2015 übernimmt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt, die Kläger hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass die VGO sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Allerdings hätten die Kläger keinen unmittelbaren Anspruch darauf, die VGO zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu verpflichten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe entgegen der Auffassung der VGO auf dem Schulweg zur Singbergschule eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler im Sinne des Hessischen Schulgesetzes. Der Gesetzgeber habe den Träger der Schülerbeförderung – hier die VGO – jedoch nicht zwingend verpflichtet, selbst für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu sorgen, sondern habe dem Träger der Schülerbeförderung ausdrücklich einen Ermessensspielraum eingeräumt. Damit habe der Gesetzgeber den Interessen der Schülerinnen und Schüler nicht zwingend einen Vorrang eingeräumt, insbesondere weil es letztlich Aufgabe der Eltern bleibe, für den Schulweg ihrer Kinder zu sorgen. In diesem Sinne habe der Träger der Schülerbeförderung einen Ermessensspielraum dahingehend, ob er die Schülerbeförderung im Einzelfall als notwendig anerkennt sowie darüber, welche Beförderungsart er unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wähle. Dieses Ermessen müsse die VGO noch ausüben.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom Juli 2015 die von der VGO erhobenen Gebühren für den Erlass der Widerspruchsbescheide in Höhe von jeweils 150,00 Euro als rechtswidrig aufgehoben.
Gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts hat die VGO die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Diese Anträge wurden vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 20. April 2016 abgelehnt. Nach diesen Entscheidungen des Gerichtshofs kann keiner der von der VGO geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Berufung rechtfertigen. Insbesondere bestehen nach Ansicht des zweitinstanzlichen Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen.
Da die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr angefochten werden können, sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom Juli 2015 damit rechtskräftig.
In den Verfahren betreffend die Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Ortenberg hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden; diese Entscheidungen sind Anfang Mai 2016 zu erwarten.
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Quelle: DATEV eG