Kiesabbau am Langener Waldsee
VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 7 L 4343/17 vom 21.11.2017
Das Gericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil es dem BUND an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Auch nach der aktuellen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und der hiermit verbundenen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltverbände sei zu berücksichtigen, dass es sich in dem vorliegenden Verfahren lediglich um einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan gehandelt habe, der nur Maßnahmen gestatte, die bereits auf der Ebene des übergeordneten Rahmenbetriebsplans genehmigt worden seien und an dem der Antragsteller umfassend beteiligt sei.
Die Klage des BUND gegen den übergeordneten Rahmenbetriebsplan einschließlich der damit verbundenen Umweltverträglichkeitsprüfung war seitens des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 7 K 1452/13.DA) als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung des BUND gegen dieses Urteil ist derzeit noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig (Az. 2 A 698/16).
Gegen den jetzt ergangenen Beschluss vom 21.11.2017 kann der BUND binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Powered by WPeMatico