Das VG Düsseldorf entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, zusätzlich zu einem anderen Mitglied Ihrer Fraktion in der Sitzung des Rates am 15. Dezember 2016 eine Haushalts- bzw. Grundsatzrede zu halten (Az. 1 K 15544/16).
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31.03.2017 zum Urteil 1 K 15544/16 vom 31.03.2017
Die Kammer ließ offen, ob der Oberbürgermeister als Leiter der Sitzung berechtigt gewesen sei, die Redeordnung in dieser Weise festzulegen. Maßgeblich für die Entscheidung sei, dass die Klägerin nicht in ihren Rechten als Ratsmitglied verletzt sei. Indem ihr nicht als zweiter Rednerin ihrer Fraktion ein Rederecht eingeräumt worden sei, sei sie nicht gleichheitswidrig behandelt worden. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, ihre Fraktion bestehe aus zwei Parteien. Fraktionen seien nach der Gemeindeordnung NRW Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zusammengeschlossen hätten. Sie dienten gerade der Kanalisierung der Meinungsbildung im Rat. Die Parteizugehörigkeit spiele in rechtlicher Hinsicht keine Rolle.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
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Quelle: DATEV eG