Der VerfGH Saarland hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Bürgers jüdischen Glaubens, der den Verkauf von Gegenständen mit Nazi-Devotionalien bekämpft, gegen eine Entscheidung des OVG Saarland verworfen (Az. Lv 2/17).
VerfGH Saarland, Pressemitteilung vom 31.03.2017 zum Beschluss Lv 2/17 vom 28.03.2017
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Bürgers jüdischen Glaubens, der den Verkauf von Gegenständen mit Nazi-Devotionalien bekämpft, gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 verworfen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ein Antrag des Beschwerdeführers, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Justiz zu untersagen, gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtags des Saarlandes eine bestimmte Rechtsauffassung zur Problematik des Verkaufs von Nazi-Devotionalien zu vertreten.
Der Verfassungsgerichtshof hat die bereits aus formalen Gründen unzulässige Verfassungsbeschwerde verworfen und klargestellt, dass es allein zur Disposition der Exekutive steht, welche Rechtsauffassungen sie gegenüber dem Landtag vertritt, und dass es einem Bürger nach der Verfassung nicht gestattet ist, in das rechtliche Verhältnis von Verfassungsorganen zueinander einzugreifen.
Der Verfassungsgerichthof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Frage war, ob das öffentliche Anbieten von Nazi-Devotionalien strafbar ist und der Beschwerdeführer als deutscher Bürger jüdischen Glaubens einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gegen die Vermarktung solcher Devotionalien hat.
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Quelle: DATEV eG