Klage gegen die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun auf dem Autobahnparkplatz Rodaborn abgewiesen

Das VG Gera hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor Ort die Klage der Betreiber eines neben dem Autobahnparkplatz Rodaborn an der A 9 gelegenen Imbissstandes gegen eine straßenrechtliche Untersagungsverfügung abgewiesen. Der Verkauf von Thüringer Bratwürsten über den Zaun an Autofahrer ist nicht rechtens (Az. 3 K 649/14).

 

Klage gegen die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun auf dem Autobahnparkplatz Rodaborn abgewiesen

 

VG Gera, Pressemitteilung vom 03.05.2016 zum Urteil 3 K 649/14 vom 03.05.2016

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat am 03.05.2016 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor Ort die Klage der Betreiber eines neben dem Autobahnparkplatz Rodaborn an der A 9 gelegenen Imbissstandes gegen eine straßenrechtliche Untersagungsverfügung abgewiesen.

 

Mit der Verfügung war den Betreibern, einem Ehepaar, vom Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr untersagt worden, Waren an Autobahnreisende auf dem benachbarten Autobahnparkplatz zu verkaufen. Bei dem gewerblichen Handel, der über einen Zaun in den Bereich des Autobahnparkplatzes betrieben wird, handele es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung, für die die erforderliche Erlaubnis nicht bestehe. Anderweitige Erlaubnisse seien nicht erteilt worden. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Verkaufstätigkeit einen gewissen Zeitraum duldete, begründe ebenfalls keine Erlaubnis. Einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung haben die Kläger bislang nicht gestellt, wobei der Beklagte bereits klarstellte, dass eine solche Erlaubnis nicht erteilt werde. Eine Konzession zur Bewirtschaftung der ältesten Autobahnraststätte Deutschlands war 2004 vom Bund gekündigt worden. Dies war den Klägern bei Erwerb der Gaststätte auch zur Kenntnis gebracht worden. Folglich dürfen die Kläger nur Personen bewirten, die die Gaststätte über eine Erschließungsstraße erreichen, nicht aber an Autobahnreisende, die sich auf dem Autobahnparkplatz befinden. Die Klage hat allerdings aufschiebende Wirkung bis das Urteil rechtskräftig ist oder der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung anordnet.

 

Die Berufung ist von der Kammer nicht zugelassen worden. Hiergegen ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung möglich, das innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann.

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Quelle: DATEV eG