Klage gegen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn A 12 im Dreieck Spreeau abgewiesen

 

Das VG Frankfurt (Oder) hat eine Klage gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn A 12 im Autobahndreieck Spreeau abgewiesen. In diesem Bereich würde eine besondere Gefahrenlage bestehen (Az. 2 K 1365/14).

 

Klage gegen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn A 12 im Dreieck Spreeau abgewiesen

 

VG Frankfurt (Oder), Pressemitteilung vom 11.10.2016 zum Urteil 2 K 1365/14 vom 05.08.2016

 

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 5. August 2016 eine Klage gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn A 12 im Autobahndreieck Spreeau abgewiesen.

 

Im Bereich des Autobahndreiecks Spreeau (Einmündung der A 12 in die A 10) ist die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt. Nachdem gegen den Kläger auf Grund einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und beantragte die Aufhebung der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen 247).

 

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage mit Urteil vom 5. August 2016 als zulässig, jedoch unbegründet zurück. Das Urteil wurde damit begründet, dass im Bereich des Autobahndreiecks Spreeau eine besondere Gefahrenlage bestehen würde. Es sei eine hohe Verkehrsdichte, die zusätzlich durch einen hohen Anteil an Schwerlastverkehr gekennzeichnet sei, zu verzeichnen. Weiterhin würden die Besonderheiten der Streckenführung – Doppelkurve mit Steigung und Gefälle, mangelnde Einsehbarkeit – eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen. Zudem diene die Geschwindigkeitsbeschränkung der Unfallvermeidung, da sie für geringere Geschwindigkeitsdifferenzen beim Übergang der Fahrzeuge auf die Autobahn A 10 (Berliner Ring) sorgen würde.

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Quelle: DATEV eG