Das BMF hat die ab 2017 geltenden Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2334 / 16 / 10004).
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2017
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 (BGBl I Seite 2637)
BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 16 / 10004 vom 08.12.2016
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I Seite 2637) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro,
- für ein Frühstück 1,70 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG