Das BMF hat zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge die im BMF-Schreiben vom 22. September 2015 enthaltenen Verwaltungsregelungen getroffen. Diese gelten danach für die Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden (Az. IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :015).
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 22. September 2015 (BStBl I, S. 745)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :015 vom 06.12.2016
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die im BMF-Schreiben vom 22. September 2015 (BStBl I, S. 745) enthaltenen Verwaltungsregelungen getroffen. Die Verwaltungsregelungen gelten danach für die Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22. September 2015 (BStBl I, S. 745) über den 31. Dezember 2016 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG