Mannheim muss die Kosten für die Räumung eines Grundstücks von Abfällen selbst tragen

Das VG Karlsruhe entschied, dass die Anordnung zur Räumung von auf einem Grundstück gelagerten Abfall nicht zu beanstanden war. Die Androhung der Ersatzvornahme und der Kostenbescheid hätten sich jedoch als rechtwidrig erwiesen. Die Stadt Mannheim müsse die Kosten selbst tragen (Az. 1 K 397/15).

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