Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?

Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden, wenn der Weg seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Überzeugung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. So das OLG Hamm (Az. 5 U 20/16).

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