Laut VG Mainz darf jemandem, der mit dem Mofa bewusst Straftaten begeht, um andere zu ärgern, das Fahren mit einem Mofa verboten werden.
VG Mainz, Pressemitteilung vom
28.09.2011 zum Beschluss 3 K 718/11.MZ
Zu Recht hat die Kreisverwaltung
Mainz-Bingen einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen Ungeeignetheit das
Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt. Dies ergibt sich
aus einem Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem die
Richter den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für seine noch bei
Gericht anhängige Klage abgelehnt haben.
Der Antragsteller hat in zahlreichen
Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er
schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere
Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und
Sachbeschädigung bestraft wurde.
In der Folge forderte die
Kreisverwaltung den Antragsteller auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum
Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches
Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte
ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.
Seinen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage haben die
Richter der 3. Kammer mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Behörde
habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen
Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass
dem Antragsteller die Eignung zum Führen eines Mofas fehlt, deshalb die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nach
dessen Nichtvorlage die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen. Es sei auch
nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller das Führen von Mofas gänzlich zu
untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder
nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden
Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei
nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der
Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich fahre so, um Sie zu
nerven.“
Quelle: VG Mainz
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