Eigenheimzulage nach Ausbau eines Einfamilienhauses

Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt lt. FG Köln auch dann vor, wenn ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist.

FG Köln, Urteil 6 K 4292/08 vom
10.05.2011

Orientierungssatz

  1. Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt auch dann vor, wenn
    ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen
    Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist.
  2. Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude zu einer
    Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine Wohnung neu hergestellt, wenn die
    Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als
    EFH bewerteten Gebäude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden.
  3. Mangels selbständiger Haushaltsführung besteht kein Anspruch auf
    Eigenheimzulage, wenn Baumaßnahmen zwar die Herstellung einer weiteren, neuen
    Wohnung rechtfertigen, sich beide Wohnungen jedoch dergestalt gegenseitig
    ergänzen, dass sich der Haushalt über beide Wohnungen des Objekts
    erstreckt.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
5012586
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Quelle: DATEV eG

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