Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese lt. OLG Celle unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt.

OLG Celle, Pressemitteilung vom
29.09.2011 zum Urteil 6 U 117/10 vom 22.09.2011

Schreibt ein Erblasser in seinem
Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so
ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich
dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt.

Dies hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 6
U 117/10) entschieden.

Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor
ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als
Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte
sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen
ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“

Der Senat
hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig
geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und
Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht
aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese
Voraussetzungen sieht der Senat in der Abkürzung „D.O.“ nicht erfüllt. Hiernach
biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin,
selbst wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte.
Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation
der Erblasserin

Darüber hinaus ist die Verfügung „mein Konto“ nach
Ansicht des Senats auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches
der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

Der
Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit
rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle

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