Neue Informationspflichten durch geänderte StBVV

Nach der geänderten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) müssen Steuerberater ihre Mandanten nun darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Eine entsprechende Klausel kann z. B. in die Steuerberatungsverträge aufgenommen werden. Das berichtet der DStV.

 

Neue Informationspflichten durch geänderte StBVV

 

DStI bietet praktische Unterstützung durch Muster-Steuerberatungsvertrag

 

DStV, Mitteilung vom 25.07.2016

 

Nach der geänderten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) müssen Steuerberater ihre Mandanten nun darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Steuerberater können dieser Informationspflicht einfach und schnell nachkommen, indem sie eine entsprechende Klausel beispielsweise in ihre Steuerberatungsverträge aufnehmen. Ein aktualisierter Mustervertrag des DStI ist abrufbar unter www.stbdirekt.de.

 

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, die am 22.07.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sind auch Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft getreten. Neu ist unter anderem, dass Steuerberater ihre Mandanten nun darauf hinweisen müssen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n. F.).

 

Dieser Hinweis muss in Textform erfolgen. Steuerberater können dieser Informationspflicht einfach und schnell nachkommen, indem sie eine entsprechende Klausel beispielsweise in ihre Steuerberatungsverträge aufnehmen. Ein aktualisierter Mustervertrag des DStI ist abrufbar unter www.stbdirekt.de (Stbdirekt-Nr. 015876). Alternativ kann der Hinweis auch in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) erfolgen.

 

Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann allein in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV n. F.). Das galt nach der Rechtsprechung bereits vor der Änderung der StBVV, nun ist es nochmals ausdrücklich normiert.

 

Die Anpassungen waren notwendig geworden, nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland unter anderem wegen der „verbindlichen Mindestpreisregelungen“ in der StBVV (a. F.) eingeleitet hatte.

 

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Quelle: DATEV eG