Neuregelung zur Verzah­nung von Konzern­insol­venzen beschlossen

Der Bundestag hat für die Neuregelung von Konzerninsolvenzen gestimmt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die einzelnen Insolvenzverfahren bei Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, besser miteinander zu verzahnen.

 

Neuregelung zur Verzahnung von Konzerninsolvenzen beschlossen

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.03.2017

 

Der Bundestag hat Donnerstag, 9. März 2017, für die Neuregelung von Konzerninsolvenzen (18/407) gestimmt. Für die Annahme des Entwurfs in geänderter Fassung stimmten CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die einzelnen Insolvenzverfahren bei Unternehmen, die zu einem Konzern gehören, besser miteinander zuverzahnen. Die Reden zu der Entscheidung wurden zu Protokoll gegeben. Grundlage der Abstimmung war eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (18/11436).

 

Regelung des Gerichtsstandes

 

Der Entwurf sieht Gerichtsstandsregelungen vor, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, werde die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen, schreibt die Regierung.

 

Diese Zuständigkeitskonzentration werde durch eine einheitliche Richterzuständigkeit ergänzt. Für die Fälle, in denen Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden oder in denen mehrere Verwalter bestellt worden sind, schaffe der Entwurf Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und den Gerichten, heißt es in der Vorlage.

 

Abstimmung der Einzelverfahren verbessern

 

Das geplante Koordinationsverfahren wiederum soll nach Aussage der Regierung die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, „ohne die Selbständigkeit der Einzelverfahren in Frage zu stellen“.

 

In seinem Rahmen soll eine Person als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe bestehe darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten. Eine besondere Stellung nehme dabei der vom Koordinationsverwalter vorzulegende und vom Koordinierungsgericht zu bestätigende Koordinationsplan ein, der als Referenzplan für die auf der Ebene der Einzelverfahren, insbesondere auf der Grundlage von Insolvenzplänen, zu ergreifenden Maßnahmen diene.

 

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Quelle: DATEV eG