Das BVerfG hat den Normenkontrollantrag des LG München zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern als unzulässig zurückgewiesen, da es die behauptete Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend genau begründet habe.
BVerfG, Pressemitteilung vom 13.09.2011
zum Beschluss 1 BvL 10/11 vom 18.08.2011
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist
im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der
Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG
pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der
Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob
dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand
kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person
ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei
Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die
Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute
selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren
ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige
Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und
Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben
wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der
Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin
tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal
zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der
Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die
Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden,
mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn
die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem
Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden.
Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in
der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so
gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber
bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis
hinzunehmen wäre.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass
die Vorlage unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der
Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt, dass die
Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten
und daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt
es an einer zahlenmäßigen Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung
zum Umfang des betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des
Gerichts, dass der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig geringer
sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Stundenansätze, ist nicht
belegt.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen
auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder Art für
die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der Einschätzung des
Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse überlassen ist, welchem
Vergütungssystem in einer bestimmten Situation der Vorrang zu geben ist. Ferner
wird nicht die Frage erörtert, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist,
dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig
dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht
leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von
Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich nicht
mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten
mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst
einfaches Vergütungssystem vorzusehen.
Schließlich befasst sich die
Vorlage auch insoweit nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als
das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte
Betreute gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist und er bei der
Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute die
verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
Quelle: BVerfG
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