Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

Der BGH hat über einen zwischen zwei Teileigentümerinnen geführten Rechtsstreit entschieden, der die Zulässigkeit der Nutzung einer früher als Altenpflegeheim dienenden Teileigentumseinheit u. a. als Flüchtlingsunterkunft zum Gegenstand hatte (Az. V ZR 193/16).

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