Ab 12.11.2013 können Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen beim DPMA auch ohne Signatur elektronisch eingereicht werden.
DPMA, Pressemitteilung vom 12.11.2013
Ab 12. November 2013 können Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch ohne Signatur elektronisch eingereicht werden.
Mit dem neuen Dienst DPMAdirektWeb steht ein schneller Onlineservice zur signaturfreien Anmeldung von Marken und Geschmacksmustern zur Verfügung. Der Download von Anmeldesoftware ist nicht erforderlich. Die Nutzer werden in sieben Schritten durch die Webanwendung für die Markenanmeldung geführt. Zur Auswahl der Waren- und Dienstleistungsbegriffe steht ein elektronischer Warenkorb zur Verfügung. Eine elektronische Markenanmeldung kostet 290 Euro für drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Bei der Geschmacksmusteranmeldung reichen sechs Schritte aus. Die Anmeldung ist zunächst auf bis zu 10 Muster begrenzt und kostet 60 Euro. Detailinformationen zu DPMAdirektWeb finden Sie unter Marke und Geschmacksmuster.
„Marken und Geschmacksmuster – demnächst: Designs genannt – können ab sofort noch einfacher elektronisch beim DPMA angemeldet werden. Mit der signaturfreien Online-Anmeldung bauen wir unnötige Bürokratie ab und positionieren uns im europäischen Wettbewerb“, sagt Rudloff-Schäffer. „Wir rechnen damit, dass unsere Kundinnen und Kunden das neue Serviceangebot rege nutzen werden, denn der Trend geht zur Online-Anmeldung.“
2012 wurden beim DPMA bereits mehr als die Hälfte aller Patentanmeldungen und fast ein Drittel der Gebrauchsmuster online eingereicht. Durch die Möglichkeit der signaturfreien Anmeldung von Marken und Geschmacksmustern ist mit einer Zunahme von Online-Anmeldungen auch in diesen Schutzrechtsbereichen zu rechnen.
Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes hat die Grundlage für Signaturerleichterungen im Rechtsverkehr zwischen den Anmelderinnen und Anmeldern und dem DPMA geschaffen. Die signaturfreie Marken- und Geschmacksmusteranmeldung wurde durch Artikel 1 § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (Mantelverordnung) umgesetzt, der am 12. November 2013 in Kraft tritt (BGBl. I Nr. 65 vom 6. November 2013, S. 3906).
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Quelle: DATEV eG