Das VG Gießen hat die Klage der Ev. Kirche gegen das Land Hessen abgewiesen, mit der sich die Kirche gegen die Genehmigung gewandt hatte, die das beklagte Land der beigeladenen Stiftung „Präsenz zu Büdingen“ am 03.01.2012 für ihre Satzung erteilt hatte (Az. 8 K 818/13).
VG Gießen, Pressemitteilung vom 13.11.2013 zum Urteil 8 K 818/13 vom 12.11.2013
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen, hat mit am 13.11.2013 verkündetem Urteil die Klage der Ev. Kirche gegen das Land Hessen abgewiesen, mit der sich die Kirche gegen die Genehmigung gewandt hatte, die das beklagte Land der beigeladenen Stiftung „Präsenz zu Büdingen“ am 03.01.2012 für ihre Satzung erteilt hatte.
Die Klägerin berief sich im Verfahren darauf, die beigeladene Stiftung sei eine kirchliche Stiftung, weshalb das Land die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Kirche hätte erteilen dürfen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Kammer verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass die Klägerin nicht legitimiert sei, die Genehmigung der Satzung anzugreifen. Vielmehr sei sie gehalten gewesen, vorab und vorrangig ein statusrechtliches Verfahren zu betreiben, ob eine kirchliche Stiftung vorliege. Dies ergebe sich aus § 22 HessStiftG, der ausdrücklich für die Klärung des Status einer Stiftung ein eigenständiges Verfahren vorsehe. Eine inzidente Prüfung im vorliegenden Klageverfahren erfolge daher nicht.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen.
Die Entscheidung (Urteil vom 12.11.2013, 8 K 818/13.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
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Quelle: DATEV eG