Laut SG Detmold besteht bei einer Reinigungskraft die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeträge. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit seien die objektiven Umstände in einer Gesamtschau maßgeblich (Az. S 5 KR 286/12).
Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge für eine Reinigungskraft
SG Detmold, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Urteil S 5 KR 286/12 vom 02.09.2015 (nrkr, LSG Essen – Az. L 16 KR 647/15)
Der Rentenversicherungsträger beauftragte die beklagte Krankenkasse mit der Prüfung der Versicherungspflicht. Diese nahm ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis an und verneinte eine selbständige Tätigkeit. Die Klägerin beendete daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen.
Um von der Minijobzentrale nicht zur Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden, wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die versicherungsrechtliche Einordnung der Reinigungsarbeiten. Ihrer Argumentation, sie habe auf die Selbständigkeit der Beigeladenen wegen der erstellten Rechnungen und der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer vertrauen dürfen, folgte die Kammer allerdings nicht und wies die Klage ab. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt – so das Gericht – nämlich nicht der Dispositionsfreiheit der beteiligten Personen. Die versicherungsrechtliche Einordnung kann auch nicht von der Vorstellung des Arbeitgebers abhängen, welche Indizien seiner Meinung nach für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Vielmehr sind die objektiven Umstände im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich. Die Klägerin hat eine regelmäßige Reinigung der Hauseingänge und Treppenhäuser verlangt und dafür Putz- und Arbeitsmittel vorgehalten. Auch wenn die Reinigungskraft frei darüber entscheiden konnte, wann genau die Arbeiten erledigt werden, hätte es nicht der Verkehrsauffassung entsprochen, zwei oder drei Wochen zu warten, um dann eine umso gründlichere oder zeitintensivere Reinigung vorzunehmen. Außerdem hatte die beigeladene Reinigungshilfe nur formal das Recht, bei eigener Verhinderung für eine Ersatzkraft zu sorgen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Außerdem erscheine es nach Auffassung der Kammer fraglich, ob die Klägerin tatsächlich einverstanden gewesen wäre, wenn die Beigeladene im wöchentlichen Wechsel andere Personen in die Mietshäuser gelassen hätte, um von ihnen die Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen sei daher nicht feststellbar. Hierfür spreche auch der Umstand, dass unmittelbar nach der versicherungsrechtlichen Einordnung durch die Beklagte das Vertragsverhältnis beendet wurde.
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Quelle: DATEV eG