Ein Nachbar, der dem Lärm eines Hotelbetriebs zugestimmt hat, handelt laut VG Köln treuwidrig, wenn er die Baugenehmigung der Stadt Bonn für einen Hotelumbau wegen des zukünftigen Betriebslärms angreift. Auch habe er keinen Anspruch auf Beibehaltung der ungeschmälerten Aussicht auf den Rhein (Az. 8 K 5045/14, 8 K 5055/14 und 8 K 5076/14).
Stadt Bonn darf Baugenehmigung für die Sanierung des Hotels Dreesen erteilen
VG Köln, Pressemitteilung vom 29.02.2016 zu den Urteilen 8 K 5045/14, 8 K 5055/14 und 8 K 5076/14 vom 18.02.2016
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es ist der Auffassung, den Klägern sei es verwehrt, sich auf die Lärmauswirkungen zu berufen, mit denen nach dem Umbau zu rechnen sei. Das Gelände der ehemaligen französischen Botschaft habe mit dem Rhein-Entrée erst bebaut werden können, nachdem ein Bebauungsplan dafür aufgestellt worden sei. Dieser habe die Lärmauswirkungen des Hotelbetriebes berücksichtigt. Der Bauträger habe damals erklärt, Geräuscheinwirkungen des Betriebs zu dulden. Vor diesem Hintergrund verhielten sich die Kläger jedenfalls treuwidrig, wenn sie sich nunmehr auf Lärmimmissionen beriefen, die nicht über das hinausgingen, was bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden sei. Dass mit dem Vorhaben eine Verschlimmerung der damals angenommen Lärmsituation verbunden sei, sei nicht ersichtlich. Eine etwaige Verschlechterung der Aussicht hätten die Kläger hinzunehmen, weil auf die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht grundsätzlich kein Anspruch bestehe.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Quelle: DATEV eG