Pläne und Konsultation zur "Europäischen Datenwirtschaft"

Die EU-Kommission will die Bedingungen für eine „europäische Datenwirtschaft“ optimieren und einen „Binnenmarkt für Daten“ schaffen. Bis 2020 könnte die Datenwirtschaft einen Anteil von 3,17 % am EU-BIP (643 Mrd. Euro) erlangen (European Data Market Studie).

 

Pläne und Konsultation zur „Europäischen Datenwirtschaft“

 

Die EU-Kommission will die Bedingungen für eine „europäische Datenwirtschaft“ optimieren und einen „Binnenmarkt für Daten“ schaffen. Bis 2020 könnte die Datenwirtschaft einen Anteil von 3,17 % am EU-BIP (643 Mrd. Euro) erlangen (European Data Market Studie). Dies erläutert sie in ihrer Mitteilung (leider derzeit nur auf Englisch) vom 10.01.2017.

 

In ihrer Mitteilung befasst sich die EU-Kommission mit folgenden Themen, zu denen sie gleichzeitig eine bis zum 26.04.2017 laufende Konsultation (leider derzeit nur auf Englisch) eingeleitet hat:

 

1. Freier Datenverkehr: Datenlokalisationsanforderungen für Datenspeicherung /Datenverarbeitung

 

Im Fokus der EU-Kommission stehen u. a. nationale sog. Datenlokalisierungsanforderungen. So verlangt z. B. § 146 AO die Aufbewahrungen von Aufzeichnungen grundsätzlich in Deutschland. Vergleichbare Vorschriften existieren laut einem Arbeitsdokument der EU-Kommission zur Mitteilung in insgesamt 21 Mitgliedstaaten und sind damit die häufigste Anforderung an nationale Datenspeicherung/-verarbeitung.

 

Eine Abschaffung von nationalen Datenlokationsanforderungen würde nach Auffassung der EU-Kommission die Kosten für Datendienste senken, ihren Nutzen erhöhen und zu mehr Auswahl führen. Die EU-Kommission räumt ein, dass Datenlokalisierungsanforderungen in bestimmten Fällen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein können – zumindest solange bis die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert sei. Oftmals seien die Datenlokalisierungsanforderungen aber ungerechtfertigt.

 

Die Konsultation soll mehr Aufschluss über Ausmaß, Wesen und die Auswirkungen von Datenlokalisierungsanforderungen geben. Die EU-Kommission kündigt an, nach der Auswertung ggf. Vertragsverletzungsverfahren wegen einzelner Bestimmungen zu ergreifen und ggf. Legislativvorschläge zu machen, um den freien Datenverkehr in der EU zu fördern.

 

2. Datenzugang, Datenübermittlung und Datenübertragbarkeit sowie Wiederverwendung nicht-personenbezogenener Daten

 

Die EU-Kommission geht davon aus, dass – nicht personenbezogene, maschinengenerierte digitale – Daten in der Regeln in-house verarbeitet und ausgewertet werden und damit Potentiale verschenkt werden. Vorschriften zu Datenzugang und Datenübermittlung, Datenübertragbarkeit gelten nur – insoweit aber umfassend – für personenbezogene Daten.

 

Die EU-Kommission will – ergebnisoffen und auch sektorbezogen – evaluieren, worin die Probleme beim Datenzugang und bei der Datenübermittlung liegen und welche Verbesserungsmaßnahmen möglich sind. Sie stellt politische Handlungsoptionen vor, u. a. ob Unternehmen dazu ermutigt werden können, Daten weiterzugeben, sowie die Entwicklung technischer Mittel (wie APIs), vertragsrechtliche Lösungen und Zugang gegen Entgelt. Sie betont, dass jegliche Maßnahme die Vertragsfreiheit respektieren und innovations- oder wettbewerbshemmende Nebeneffekte vermeiden wird.

 

3. Haftung bei Datenprodukten und -diensten.

 

Die EU-Kommission will die Rechtsunsicherheit über Haftungsfragen bei datengestützten Produkten und Diensten überwinden.

 

Mit der oben genannten Konsultation befragt sie Interessenträger zur Angemessenheit der derzeitigen Vorschriften für die Produkt- und Dienstleistungshaftung und zu Möglichkeiten zur Überwindung der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Haftungsträgers. Im Rahmen der Debatte sollen verschiedene Ansätze, u. a. Risiko-Entstehung und Risikomanagement, betrachtet werden. Diese Haftungskonzepte könnten auch durch freiwillige oder Pflichtversicherungen ergänzt werden, die für den dem Betroffenen entstandenen Schaden aufkommen würden. Außerdem findet eine parallele öffentliche Konsultation zur Gesamtbewertung der Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie statt.

 

Auf Grundlage der Ergebnisse wird die EU-Kommission über künftige Maßnahmen entscheiden.

 

4. Datenübertragbarkeit, Interoperabilität und Normen

 

Die EU-Kommission erwartet bei Datenübertragbarkeit geringere Kosten für Unternehmen und Verbraucher im Falle eines Anbieterwechsels, außerdem würde der Wettbewerb insbesondere zwischen Cloud-Dienstanbietern belebt.

 

Allerdings sei bei nicht personenbezogenen Daten die Übertragbarkeit nur dann gewährleistet, wenn der Diensteanbieter dies vertraglich vorsieht. Es besteht (anders als bei personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung) keine gesetzliche Verpflichtung. Gemeinsame technische Normen und Dateninteroperabilität können die Datenübertragbarkeit in einzelnen Branchen möglich machen, würden aber nicht in ausreichendem Maße genutzt.

 

Die EU-Kommission will mit der Konsultation einen Überblick über die ökonomischen und rechtlichen Auswirkungen auf alle Marktteilnehmer sowie die Chancen der Datenübertragbarkeit bekommen. Als Möglichkeiten zur Förderung der Datenübertragbarkeit nennt sie u. a.: Empfehlungen für Vertragsbedingungen, die den Anbieterwechsel erleichtern, sektorbezogene Normen, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen und die Ausweitung der Datenübertragbarkeitsrechte auf nicht personenbezogene Daten.

 

Parallel zur Konsultation hat die EU-Kommission eine Studie zur Bedeutung der Übertragbarkeit von Daten und Anwendungen für einen Cloudanbieter-Wechsel beauftragt.

 

In ihrer Mitteilung legt die EU-Kommission darüber hinaus dar, dass sie mit einer Gruppe interessierter Mitgliedstaaten zu Projekten im Bereich der kooperativen, vernetzten, automatisierten Mobilität (CAD) zusammenarbeiten wird, um einen Test-Rechtsrahmen zu schaffen: Es sollen Experimente auf Grundlage harmonisierter Vorschriften über den Datenzugang, die Nutzung von Daten und die Haftung durchgeführt werden können. Mit Hilfe dieser Tests, die grenzübergreifende Korridore für vernetzte und autonome Fahrzeuge vorsehen, sollen die digitalen Aspekte der CAD-Technologien untersucht werden – beispielsweise die Nutzung von 5G, Haftungsfragen, Frequenznutzung und die Nutzung des Internets der Dinge.

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Quelle: DATEV eG