Weitere Eilanträge in Sachen "CETA" erfolglos

Das BVerfG hat Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens mit Kanada „CETA“ zurückgewiesen, da die Bundesregierung die Maßgaben des BVerfG zur Zustimmung und vorläufigen Anwendung von CETA umgesetzt habe (Az. 2 BvR 1444/16 u. a.).

 

Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos

 

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2017 zum Beschluss 2 BvR 1444/16 u. a. vom 07.12.2016

 

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016) eingehalten werden.

 

Mit am 12.01.2017 veröffentlichtem Beschluss (Az. 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.

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Quelle: DATEV eG