Das BVerfG hat Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens mit Kanada „CETA“ zurückgewiesen, da die Bundesregierung die Maßgaben des BVerfG zur Zustimmung und vorläufigen Anwendung von CETA umgesetzt habe (Az. 2 BvR 1444/16 u. a.).
Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos
BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2017 zum Beschluss 2 BvR 1444/16 u. a. vom 07.12.2016
Mit am 12.01.2017 veröffentlichtem Beschluss (Az. 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.
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Quelle: DATEV eG