In einem Praxishinweis zum neuen Berufsrecht informiert die WPK über die neue Möglichkeit, Prüfungsvermerke und -berichte ausschließlich in elektronischer Form abzugeben.
Praxishinweis zum neuen Berufsrecht: Prüfungsvermerke und -berichte zukünftig elektronisch möglich
WPK, Mitteilung vom 26.01.2017
- Schon bisher war es möglich, Prüfungsvermerke und -berichte in elektronischer Form „zu unterzeichnen“.
- Durch die Änderung des Siegelrechts kann das Siegel nun ebenfalls ausschließlich in elektronischer Form geführt werden.
- Hierdurch wird es möglich, dass Prüfungsvermerke und -berichte ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden.
Zukünftig ist es möglich, dass Prüfungsvermerke und -berichte ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden. Bislang musste zwingend ein handschriftlich unterzeichnetes und gesiegeltes Papierexemplar existieren, unabhängig davon, ob daneben unverbindliche elektronische Versionen übermittelt wurden.
Möglich macht dies die aktuelle Neufassung der Berufssatzung und hier der Regelung zur Gestaltung des Siegels. Bislang musste das Siegel des WP/vBP, sofern es zu führen war oder geführt werden konnte, manuell auf ein Papierexemplar aufgebracht werden, sei es als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel (§ 18a BS WP/vBP a. F.). Daher war bislang immer auch mindestens ein gesiegeltes Papierexemplar des Prüfungsvermerks beziehungsweise -berichts dem Mandanten auszuhändigen. Eine zusätzliche elektronische Auslieferung, beispielsweise als PDF-Datei, konnte bislang auch schon erfolgen, aber nur zusätzlich. Diese Vorgehensweise war bisher unbeschadet haftungsrechtlicher Fragen berufsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu WPK Magazin 4/2008, Seite 37).
Durch die Änderung der Regelung zur Gestaltung des Berufssiegels in der Berufssatzung und der Ermöglichung, das Siegel auch elektronisch oder drucktechnisch führen zu können (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP), kann künftig auf die Aushändigung eines gesiegelten Exemplars in Papierform verzichtet werden, denn das Siegel kann ausschließlich in elektronischer Form in den Vermerk beziehungsweise den Bericht integriert werden.
Grafikdatei mit Berufssiegel
Praktisch kann dies dadurch erfolgen, dass in der Praxis eine Grafikdatei vorgehalten wird, die das Berufssiegel des WP/vBP oder der WPG/BPG enthält, das der Anlage zur Berufssatzung entspricht. Dies kann in die entsprechende Datei, die den Prüfungsbericht enthält, aufgenommen und so untrennbar verbunden werden, dass ein Missbrauch möglichst ausgeschlossen wird. Im Ergebnis sollte mit dieser Datei ebenso sorgfältig umgegangen werden, wie mit dem bisher real existierenden Berufssiegel in der WP/vBP-Praxis.
„Unterzeichnung“
Die notwendige Unterzeichnung des Prüfungsvermerks und des -berichts war schon vor Anpassung des Rechts zur Siegelführung in elektronischer Form möglich. Die einschlägigen Regelungen fordern die „Unterzeichnung“ (§§ 321 Abs. 5 Satz 1, 322 Abs. 7 Satz 1 HGB, 32 WPO, 44 BS WP/vBP). Aus der Vorgabe, dass der Prüfungsbericht bei der Abschlussprüfung nach § 316 HGB „vorzulegen“ ist, kann eine zwingende Schriftform nicht hergeleitet werden. Die handschriftliche Unterzeichnung kann daher durch eine mit der Datei des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur unter Namensnennung ersetzt werden (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB, vgl. Schnepel in Hense/Ulrich, WPO Kommentar, 2. Auflage 2013, § 32 Rn. 2). Dort, wo keine Regelung zur Unterzeichnung des Prüfungsvermerks oder der Bescheinigung vorgesehen ist, ist die „elektronische Unterzeichnung“ mittels qualifizierter elektronischer Signatur erst recht möglich (beispielsweise bei der WP-Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014).
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Quelle: DATEV eG