Der HFA hat den vom Arbeitskreis „Prospektbegutachtung“ vorbereiteten Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Soll-Ist-Vergleichs in Leistungsnachweisen über durchgeführte Vermögensanlagen (IDW EPS 902) am 07.09.2012 im schriftlichen Verfahren verabschiedet.
IDW, Mitteilung vom 01.10.2012
Der HFA hat den vom Arbeitskreis „Prospektbegutachtung“ vorbereiteten Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Soll-Ist-Vergleichs in Leistungsnachweisen über durchgeführte Vermögensanlagen (IDW EPS 902) am 07.09.2012 im schriftlichen Verfahren verabschiedet.
Nach dem IDW Standard: Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4) haben Anbieter von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (z. B. geschlossene Fonds) bei der Prospektierung Soll-Ist-Vergleiche über den Erfolg der von ihnen durchgeführten Vermögensanlagen zu erbringen, die Anlegern verdeutlichen, ob und in welchem Umfang Vorhersagen über wesentliche wirtschaftliche Parameter (z. B. Investition, Finanzierung) bei diesen Vermögensanlagen eingetreten sind. Da ursprünglich keine allgemein anerkannten Grundsätze für die Erstellung von Leistungsnachweisen existierten, werden in IDW S 4 Mindestangaben definiert, die als Maßstab für eine Prüfung nach IDW EPS 902 dienen.
Gegenstand einer Prüfung von Soll-Ist-Vergleichen sind insoweit die in die Leistungsnachweise einbezogenen Soll-Werte (Prognosen) der Verkaufsprospekte, die den entsprechenden Ist-Werten durchgeführter Vermögensanlagen des Anbieters bzw. Emittenten gegenübergestellt werden. Die in den Leistungsnachweisen enthaltenen und in einem gesonderten Abschnitt dargestellten Zahlenangaben werden daraufhin geprüft, ob sie i. S. d. in IDW S 4 niedergelegten Kriterien richtig hergeleitet sowie vollständig und klar dargestellt sind. Erforderliche zusätzliche, qualitative Erläuterungen sind zu prüfen, soweit diese unmittelbar im gesonderten (Zahlen-)Abschnitt des Leistungsnachweises dargestellt sind; sonstige Erläuterungen sind vom Prüfer kritisch zu lesen. Da die Prüfung von Leistungsnachweisen nur auf Basis verlässlicher Angaben möglich ist, müssen die den Ist-Werten zugrunde liegenden Jahresabschlüsse der die Vermögensanlagen repräsentierenden Gesellschaften nach §§ 317 ff. HGB durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft sein.
IDW EPS 902 finden Sie auf der Homepage des IDW. Außerdem wird er in Heft 11/2012 der IDW Fachnachrichten sowie dem WPg-Supplement 3/2012 veröffentlicht werden.
Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2013.
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Quelle: DATEV eG