Ein Rechtsreferendar, der einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen war, bekam neben der Unterhaltsbeihilfe des Landes eine Vergütung von 2.100 Euro brutto monatlich. Davon wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das SG Mainz entschied, dass das rechtmäßig war (Az. S 16 KR 423/14).
Rentenbeiträge und Rechtsreferendariat
SG Mainz, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Urteil S 16 KR 423/14 vom 12.12.2016
Das Sozialgericht hat die gegen die ablehnenden Bescheide der Krankenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.12.2016, Az. S 16 KR 423/14). Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Vergütung beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten und die geleistete Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte gingen über den Rahmen der Ausbildung hinaus.
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Quelle: DATEV eG