Rentenbeiträge und Rechtsreferendariat

Ein Rechtsreferendar, der einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen war, bekam neben der Unterhaltsbeihilfe des Landes eine Vergütung von 2.100 Euro brutto monatlich. Davon wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das SG Mainz entschied, dass das rechtmäßig war (Az. S 16 KR 423/14).

 

Rentenbeiträge und Rechtsreferendariat

 

SG Mainz, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Urteil S 16 KR 423/14 vom 12.12.2016

 

Der Kläger war während einer Station seines Rechtsreferendariats, das in Deutschland regelmäßig auf ein Jura-Studium folgt, einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen. Diese zahlte ihm zusätzlich zu der durch das Land gewährten Unterhaltsbeihilfe eine Vergütung i. H. v. 2.100 Euro brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.

 

Das Sozialgericht hat die gegen die ablehnenden Bescheide der Krankenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.12.2016, Az. S 16 KR 423/14). Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Vergütung beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten und die geleistete Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte gingen über den Rahmen der Ausbildung hinaus.

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Quelle: DATEV eG