Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen

Das SG Koblenz gab ab dem Rentenversicherungsträger auf, Rente unverzüglich auf das richtige Konto eines Rentners zu überweisen. Dieser sei für die vorherige Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto rechtzeitig mitgeteilt habe (Az. S 1 R 291/16 ER).

 

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Quelle: DATEV eG