Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen rechtmäßig

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen angeordnet wurde (Rs. T-50/06).

 

EuG, Pressemitteilung vom 22.04.2016 zu den Urteilen T-50/06 u. a. vom 22.04.2016

 

 

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen angeordnet wurde. Die Kommission hat die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen richtig angewandt und nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. 

 

Tonerde (Aluminiumoxid) ist ein aus Bauxit gewonnenes weißes Pulver, das hauptsächlich in Gießereien zur Aluminiumerzeugung und daneben auch für chemische Zwecke verwendet wird. Bei der Gewinnung von Tonerde wird als Brennstoff vor allem Mineralöl eingesetzt. In Irland, Italien und Frankreich gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller: Aughinish Alumina in der Region Shannon, Eurallumina auf Sardinien und Alcan in der Region Gardanne.

 

 

Irland, Italien und Frankreich befreiten diese Unternehmen von der Verbrauchsteuer auf die bei der Tonerdegewinnung verwendeten Mineralöle. Der Rat genehmigte die Befreiungen. Die Genehmigungen wurden verlängert und galten bis zum 31. Dezember 2006.

 

 

In der Folge stellte die Kommission jedoch fest, dass diese aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen den begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafften, selektiv seien, den Wettbewerb verfälschten und den Gemeinsamen Markt beeinträchtigten. Sie erließ daher 2005 eine Entscheidung, in der sie feststellte, dass die von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen für schwere Mineralöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet würden, rechtswidrige staatliche Beihilfen dargestellt hätten. Sie entschied jedoch, dass die bis zum 2. Februar 2002 gewährten Beihilfen, obwohl mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, nicht zurückzufordern seien, weil ihre Rückforderung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen würde. Bei den vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfen ordnete die Kommission hingegen die Rückforderung an. Auch diese Beihilfen seien, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von mindestens 13,01 Euro pro 1.000 kg schweres Mineralöl gezahlt hätten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

 

 

Die Entscheidung der Kommission von 2005 wurde vom Gericht der Europäischen Union auf eine 2006 von Frankreich, Irland und Italien erhobene Klage hin im Jahr 2007 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für nichtig erklärt. Die Kommission legte dagegen ein Rechtsmittel ein, woraufhin der Gerichtshof das Urteil des Gerichts 2009 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verletzung der Verteidigungsrechte aufhob und die Rechtssachen an das Gericht zurückverwies.

 

 

2012 entschied das Gericht erneut und erklärte die Entscheidung der Kommission von 2005 für nichtig, weil mit ihr die Rechtswirkungen der vorausgegangenen Entscheidungen des Rates, die Befreiungen zu genehmigen, teilweise zunichtegemacht worden seien. Bei der Prüfung der Klagegründe stellte das Gericht u. a. fest, dass die streitigen Befreiungen nicht den Mitgliedstaaten, sondern dem Rat zuzurechnen seien und daher keine staatlichen Beihilfen darstellten. Die Kommission legte ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, woraufhin es 2013 vom Gerichtshof aufgehoben wurde. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit der Befreiungen nicht von den Parteien aufgeworfen, sondern vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt worden sei, wozu es aber nicht befugt gewesen sei. Außerdem sei die Kommission durch Entscheidungen des Rates, mit denen einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Vornahme einer Befreiung erteilt werde, nicht daran gehindert, zu prüfen, ob die Befreiung eine staatliche Beihilfe darstelle. Der Gerichtshof verwies die Rechtssachen daher erneut an das Gericht zurück.

 

 

Das Gericht entscheidet am 22.04.2016 zum dritten Mal in den vorliegenden Rechtssachen. Anders als in den ersten beiden Urteilen von 2007 und 2012 gelangt es in seinem heutigen Urteil zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission gültig ist und die staatlichen Beihilfen deshalb für den Zeitraum vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 zurückzufordern sind.

 

 

Zunächst kommt das Gericht dem Urteil des Gerichtshofs von 2013 nach und stellt fest, dass die Kommission trotz der Genehmigung des Rates befugt war, zu prüfen, ob die von den drei Mitgliedstaaten gewährten Befreiungen eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Genehmigungsentscheidungen des Rates greifen den Wirkungen von Entscheidungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich staatlicher Beihilfen erlässt, nämlich nicht vor.

 

 

Sodann prüft das Gericht, ob die Kommission die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen beachtet hat. Insoweit stellt es u. a. fest, dass die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle den betreffenden irischen, französischen und italienischen Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen, die ebenfalls Mineralöle verwenden, einen Vorteil verschafft hat. Die Kommission hat auch klar dargelegt, warum die streitigen Befreiungen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen. Sie haben nämlich die Wettbewerbsposition der in Irland, Frankreich und Italien ansässigen Tonerdehersteller gegenüber den übrigen europäischen Tonerdeherstellern gestärkt.

 

 

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat. Zwar hat das Verfahren übermäßig lang gedauert (da die Entscheidung der Kommission erst 49 Monate nach der Einleitung des Verfahrens erging). Das ist aber kein außergewöhnlicher Umstand, der geeignet wäre, bei den betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfen zu begründen. Die Befreiungen wurden nämlich gewährt, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte. Außerdem waren die Beihilferegelungen der Kommission nicht gemeldet worden. Bei verständiger Würdigung konnten die betroffenen Unternehmen daher trotz der Verzögerung des Prüfverfahrens nicht davon ausgehen, dass die Kommission keine Bedenken mehr hatte und gegen die streitigen Befreiungen keine Einwände bestanden. Die Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfen durch die Kommission ist daher nicht zu beanstanden.

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Quelle: DATEV eG