Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorgelegt, der die bestehende Richtlinie betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter 2009/102/EG ersetzen soll.
Die EU-Kommission hat am 09.04.2014 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorgelegt, der die bestehende Richtlinie betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter 2009/102/EG ersetzen soll. Ziel ist es, potenziellen Gründern und KMU die Gründung von Unternehmen und Tochtergesellschaften im EU-Ausland zu erleichtern.
Nach Analyse der EU-Kommission machen es die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für KMU meist sehr kostspielig und schwierig ihren Tätigkeiten im Ausland nachzugehen, so dass nur wenige KMU (2 %) im EU-Ausland investieren. Der neue Vorschlag der EU-Kommission ist ein Ersatz für die Initiative zur Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) von 2008. Der Vorschlag zur Europa-GmbH war im Mai 2011 im Ministerrat, insbesondere am Widerstand Deutschlands, gescheitert, woraufhin die EU-Kommission im Oktober 2013 seine Rücknahme erklärt hatte. Während der ursprüngliche Vorschlag die Schaffung einer supranationalen EU-Rechtsform, die neben die bestehenden nationalen Rechtsformen treten sollte, anstrebte, ist das Ziel nun eine europaweite Rechtsangleichung.
Die vorgeschlagene Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Rechtsordnungen eine nationale Gesellschaftsform vorzusehen, die in allen Mitgliedstaaten „Societas Unius Personae“ (SUP) heißen soll. Für die Societas Unius Personae sind folgende EU-weit gleiche Rahmenbedinungen vorgesehen:
- Errichtung: Gründung und Umwandlung einer existierenden Gesellschaft;
- Standardvorlage für Satzung (Änderung nach Eintragung nach nationalem Recht möglich);
- Online-Registrierung und Eintragung innerhalb von 3 Tagen;
- Einziger Anteil, da die SUP nur einen Gesellschafter hat;
- Stammkapital für die Errichtung einer SUP: 1 Euro;
- Gläubigerschutz durch Bilanztest und Solvenzbescheinigung;
- nicht: Satzungssitz und Hauptverwaltung zwingend im gleichen Mitgliedstaat.
Zur Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie bedarf es nun der Einigung von EU-Parlament und Rat auf einen gemeinsamen, finalen Text. Diesen müssen die Mitgliedstaaten dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Die European Small Business Alliance und andere Wirtschaftsverbände begrüßen das Vorhaben. Der Europäische Gewerkschaftsbund kritisierte hingegen, dass der Vorschlag dazu führe, dass Unternehmen ihren Sitz nach den niedrigsten Steuersätzen und schwächsten Sozialschutzsystemen auswählen.
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Quelle: DATEV eG