Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte

Da Berufsgeheimnisträger zunehmend bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen sind, die – anders als die Berufsgeheimnisträger – bei Verletzung von Berufsgeheimnissen derzeit keinem Straftatbestand unterliegen, will die Bundesregierung diese Lücke per Gesetz schließen.

 

Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2017

 

Wenn ein Systemadministrator bei der Arbeit am Computer eines Rechtsanwalts auf eine schutzwürdige Information trifft, soll diese künftig ebenso geschützt sein wie beim Berufsgeheimnisträger selbst. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (18/11936) „zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“. Die Notwendigkeit der Neuregelung begründet die Bundesregierung damit, dass Berufsgeheimnisträger zunehmend „bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen“ sind, welche, anders als unmittelbare „Berufsgehilfen“, nicht vom Straftatbestand der „Verletzung von Privatgeheimnissen“ nach Paragraf 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst sind.

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Quelle: DATEV eG