Das SG Karlsruhe hat die Klage eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgewiesen, mit der er sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz wehrte. Es gebe im konkreten Fall keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen innerhalb eines Monats (Az. S 13 AS 3611/16).
Sechs Stellenbewerbungen pro Monat für einen SGB-II Leistungsbezieher zumutbar
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.01.2017 zum Urteil S 13 AS 3611/16 vom 10.01.2017 (nrkr)
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfassungsgemäß. Sie hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen innerhalb eines Monats im konkreten Fall des Klägers. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 10 SGB II anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, seine Bewerbung sei erfahrungsgemäß mangels Qualifikation und Führerschein aussichtslos, rechtfertige das Unterlassen von Bewerbungen nicht. Diese Hindernisse könnten eine Stellensuche zwar erschweren, führten aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger vollumfänglich als verschlossen anzusehen wäre. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger durch seine Tätigkeit als Schriftsteller in absehbarer Zeit gelingen werde, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
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Quelle: DATEV eG