Voller Schadensersatz wegen Angriff von Polizeihund auf Kater

Das LG Hildesheim hat der Eigentümerin eines Katers wegen der Verletzung durch einen Polizeihund Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen seien nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich überstiegen (Az. 7 S 144/16).

 

Voller Schadensersatz wegen Angriff von Polizeihund auf Kater

 

LG Hildesheim, Pressemitteilung vom 28.02.2017 zum Urteil 7 S 144/16 vom 10.02.2017

 

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz des Vizepräsidenten Reinald Bever hat mit Urteil vom 10.02.2017 (Az. 7 S 144/16) der Eigentümerin eines Katers Schadensersatz wegen der Verletzung durch einen Polizeihund zugesprochen.

 

Die in Gifhorn wohnende Klägerin ist Eigentümerin des inzwischen betagten, 14 Jahre alten Familien-Katers „Tiger“. Das beklagte Land Niedersachsen ist Halter des polizeilichen Diensthundes „Chuck“. Mit diesem ging die Ehefrau eines bei der Beklagten tätigen Polizeibeamten im Juni 2015 in der Nähe des Grundstücks der Klägerin „Gassi“. Dort witterte der Polizeihund den Kater, überwand die Mauer zum Grundstück und ging zum Angriff über. Durch Bisse erlitt der Kater „Tiger“ diverse Verletzungen, u. a. eine Rippenfraktur sowie eine Öffnung der Bauchdecke mit Austritt von Darmschlingen. Mehrere Operationen in einer Kleintierklinik in Braunschweig wurden erforderlich. Insgesamt liefen Kosten in Höhe von über 4.000 Euro auf.

 

Das beklagte Land zahlte nur rund die Hälfte des Betrages mit dem Argument, die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch.

 

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz des Vizepräsidenten Reinald Bever hat nun mir Urteil vom 10.02.2017 – wie bereits das Amtsgericht Gifhorn in erster Instanz – den vollen Schadensersatzbetrag zugesprochen und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Im Fall der Verletzung eines Tieres gelte angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a des Grundgesetzes), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig seien, wenn sie dessen Wert erheblich überstiegen. Es verbiete sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Risiko, dass die Behandlungskosten vorab nicht genau zu bestimmen seien, trage überdies der Schädiger.

 

Die Klägerin müsse sich insbesondere auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen: Kater „Tiger“ befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs nach den Feststellungen der Kammer friedlich und nichts ahnend auf „seinem“ Grundstück und musste mit einem Übergriff durch einen vierbeinigen Bediensteten des Landes Niedersachsen nicht rechnen.

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Quelle: DATEV eG