SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte "Beherbergung" nicht aus

Das FG Niedersachsen entschied, dass ein Sado-Maso-Studio in einer vermieteten Ferienwohnung die umsatzsteuerliche Begünstigung der übrigen Wohn- und Schlafräume nicht ausschließt (Az. 5 K 358/13).

 

FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 03.06.2014 zum Urteil 5 K 358/13 vom 24.04.2014

 

 
Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer“ enthält.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2014 (Az. 5 K 358/13) entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

———————-

Quelle: DATEV eG