Stadt Osnabrück muss Zuwendungen für den Bau einer Schule teilweise zurückzahlen

Das VG Osnabrück hat die Klage der Stadt Osnabrück gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde abgewiesen. Damit hatte sich die Stadt gegen den teilweisen Widerruf von finanziellen Zuwendungen für den Bau der Hermann-Nohl-Schule in Osnabrück und die Rückforderung eines bereits erhaltenen Zuschusses gewandt (Az. 1 A 41/13).

 

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 04.03.2014 zum Urteil 1 A 41/13 vom 04.03.2014

 
Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2014 die Klage der Stadt Osnabrück gegen die Nds. Landesschulbehörde abgewiesen. Mit ihrer Klage hatte sich die Stadt gegen den teilweisen Widerruf von finanziellen Zuwendungen für den Bau der Hermann-Nohl-Schule in Osnabrück und die Rückforderung eines bereits erhaltenen Zuschusses i. H. v. rund 460.000 Euro gewandt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beklagte sei zu Recht von einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen ausgegangen. Nach Auslegung des angefochtenen Bewilligungsbescheides und der entsprechenden Änderungsbescheide kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Gegenstand des Zuwendungszweckes vorliegend nicht nur der Neubau der Schule, sondern gerade auch die Verwendung der Fördermittel im Bewilligungszeitraum sei. Dazu gehöre auch die Abrechnung der Leistungen mit den beauftragten Unternehmen bis Ende Februar 2010. Dies sei der Stadt nicht fristgerecht gelungen. Die Ermessensbetätigung der Beklagten sei insofern ebenso wenig zu beanstanden, als hier – bei Annahme einer Zweckverfehlung – ein Fall des sog. intendierten Ermessens vorliege. Das bedeutet, dass schon aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in der Regel nur der Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung in Betracht kommen.

 

Hintergrund des Rechtsstreites sind Zuwendungen i. H. v. insgesamt 4.034.000 Euro, die der Stadt Osnabrück durch die Nds. Landesschulbehörde für den Neubau der Hermann-Nohl-Schule (Förderschule für den Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung) aus dem Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft, Bildung und Betreuung“ bereits im Jahr 2007 bewilligt worden waren. Unter anderem aufgrund der veränderten Standortplanung im Jahr 2009 für die mittlerweile am ehemaligen Standort der Derby School an der Lerchenstraße errichtete Schule, konnte die Stadt Osnabrück die Abrechnungen gegenüber den beauftragten Unternehmen nicht vollständig bis zum Stichtag am 28.02.2010 erstellen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

———————-

Quelle: DATEV eG