Steuerabkommen mit der Schweiz, Irland und Zypern

Der Bundestag hat Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des DBA mit der Schweiz, zum DBA vom 30. März 2011 mit Irland und zum DBA vom 18. Februar 2011 mit Zypern angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses.

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung
vom 21.09.2011

Der Bundestag hat am 21. September 2011
Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (17/6257), zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. März 2011 mit
Irland (17/6258) und zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 18. Februar
2011 mit Zypern (17/6259) angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des
Finanzausschusses (17/6565).

Beim Abkommen mit der Schweiz und mit Irland
enthielten sich Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, beim Abkommen mit Zypern
enthielt sich Die Linke. Das Änderungsprotokoll mit der Schweiz verpflichtet
beide Staaten zu, auf Ersuchen Informationen zu erteilen, die zur Besteuerung im
„ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich“ sind. Außerdem wird die
Mindestbeteiligungshöhe für den Verzicht auf eine Quellenbesteuerung von
zwischengesellschaftlichen Dividendenzahlungen von 20 auf 10 Prozent bei
einjähriger Mindesthaltedauer gesenkt. Deutschland übt bis einschließlich 2016
sein Besteuerungsrecht für Gehälter von seit 2006 in der Schweiz ansässigen und
bei deutschen Fluggesellschaften angestellten Mitgliedern des Bordpersonals im
internationalen Luftverkehr nicht aus.

Im Abkommen mit Irland wird der
Quellensteuersatz bei Dividenden von 15 Prozent bei zwischengesellschaftlichen
Beteiligungen auf fünf Prozent herabgesetzt. Außerdem hat der Vertragsstaat
künftig das alleinige Rentenbesteuerungsrecht, wenn er länger als zwölf Jahre
den Aufbau anderer Renten gefördert hat. Für andere Renten bleibt es beim
alleinigen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Rentenempfängers.

Im
Abkommen mit Zypern wird ebenfalls der Quellensteuersatz bei Dividenden aus
zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von 10 auf 5 Prozent und die
Mindestbeteiligungshöhe von 25 auf 10 Prozent gesenkt.

Quelle: Deutscher Bundestag

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=127006

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Quelle: DATEV eG